Mit der Novelle vom August 2020, die voraussichtlich im August 2021 in Kraft tritt, wurde die gesamte Struktur der G685 neu aufgestellt. Im Folgenden gehen wir auf die inhaltlichen Änderungen ein, die sich direkt auf Abrechnungssysteme von Gasversorgern sowie Gasnetzbetreibern auswirken.
Modul Abrechnung: Modifiziertes Gradtagszahlverfahren
Im Unterschied zum bisherigen Gradtagszahlverfahren wird in der G685-Novelle ein Offset von 2 zur Gradtagszahl eingeführt. Das soll einerseits der Mengenaufteilung mit 0 kWh in den Sommermonaten entgegenwirken, da die Gradtagszahlen in dieser Zeit per Definition in der Regel 0 betragen. Andererseits wird mit diesem Vorgehen die temperaturabhängige Mengenaufteilung erhalten. Dazu ist im Abrechnungssystem das Gewichtungsverfahren nach Gradtagszahlen anzupassen. Ein abweichendes Gewichtungsverfahren (z.B. Gewichtung nach Standardlastprofil) ist nach der Übergangsfrist nicht mehr zulässig. Die neue Regelung ist spätestens ab dem 01.01.2024 umzusetzen (vgl. G685-4 (A) vom 08/2020; „4.3 Aufteilungsverfahren“).
Modul Geräteverwaltung: Technische Ausstattung der Messlokation
In der G685-Novellierung werden Vorgaben für den verpflichtenden Einbau von Mengenumwertern gemacht. So sind alle Messlokationen mit einem Überdruck von mehr als 100 mbar (bisher 1.000 mbar) und einem Durchfluss von mehr als 160 m³/h (bisher 400 m³/h) mit einem Mengenumwerter auszustatten (vgl. G685-1 (A) vom 08/2020; „1.2.4 Verfahrensgebiete“).
Modul Marktkommunikation: Kommunikation des Mindest-Volumenstroms
Die Festlegung, dass eine Leistungsabrechnung nur ab 100 Impulsen/h erfolgen darf, wurde bereits im DVGW-Rundschreiben G2/10 festgelegt. Der Netzbetreiber muss dazu den daraus resultierenden Mindest-Volumenstrom beim Messstellenbetreiber anfragen und an den Lieferanten kommunizieren. Wird die Messinfrastruktur angepasst, ist der geänderte Wert proaktiv durch den Messstellenbetreiber an den Netzbetreiber zu kommunizieren. Die Kommunikation erfolgt über EDIFACT-Formate des bdew (vgl. G685-5 (A) vom 08/2020; „3.3 Abrechnung der stündlichen Leistungsspitze“).