SWM und Natuvion entwickeln Lösung für das Forderungsmanagement
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Redaktionsteam : 29.9.2021
In unserer Blogreihe zur Marktkommunikation 2022 betrachten wir einige neue Prozesse sowie Prozessanpassungen resultierend aus den Beschlüssen der MaKo 2022. In diesem Blogeintrag nehmen wir Bezug auf die Änderungen im Rahmen der Bilanzierung und der Lieferantenwechselprozesse und geben erste Einschätzungen bezüglich der Aufwände für die Anpassung. Dadurch, dass diese Änderungen nur für Strom gelten, nimmt die Komplexität vor allem in der Sachbearbeitung Strom / Gas weiter deutlich zu.
Die Fristverkürzung bei der Anfrage von bilanzierungsrelevanten Stammdaten von 1 Monat auf 10 Werktage klingt simpel. Aber jeder Prozessverantwortliche weiß, dass die Berechnung in diversen Prozessen hinterlegt ist. Die Herausforderung liegt hier nicht in der Änderung der Formel, sondern in der Identifizierung aller Stromprozesse, wo diese Änderung vorgenommen werden muss bzw. in deren Abhängigkeit Folgeprozesse starten.
Eine neue Anforderung besteht darin, bisherige Bilanzierungslücken für den Zeitraum einer noch nicht bestätigten Anmeldung mit 0 kWh auf den Folgelieferanten zu bilanzieren. Mit der Bestätigung der Anmeldung muss dann die tatsächliche Jahresverbrauchsprognose (JVP) wieder zugeordnet werden. Kommt es zwischen Anmeldung und Bestätigung der Anmeldung zum Bilanzfristwechsel, wird eine Bilanzierungszeitscheibe mit 0 kWh notwendig.
Beispiel vor den Änderungen aus der MaKo 2022
Das Problem: Eine Bilanzierungslücke für den Monat Oktober 2021, keine Bilanzierungszeitscheibe und keine Bilanzierung.
Beispiel nach den Änderungen der MaKo 2022
Der Prozess Stilllegung hat es nun „offiziell“ in die GPKE geschafft. Die meisten Netzbetreiber dürften hierzu bereits in der Vergangenheit ihre Prozesse ausgeprägt haben. Die Verkürzung der Abmeldefrist im Fall eines Lieferantenwechsels von sieben auf sechs Werktage ist vom Aufwand her als geringfügig zu bewerten.
Die Anpassung für den Lieferbeginn wegen Neuinbetriebnahme bzgl. den 60 Werktagen für Überprüfung auf eine existierende Marktlokation sollte hingegen nicht unterschätzt werden.
In der Festlegung der BNetzA wird gefordert, „dass der E/G dem Netzbetreiber eine Rückmeldung gibt, in welche Kategorie die Marktlokation eingestuft wurde“. Hierzu wurde in der Bestätigung der Anmeldung zur EoG (Prüfidentifikator 11014) das neue Merkmal Versorgungsart der Marktlokation aufgenommen. Dieses ist vom Lieferanten zu füllen und dem Netzbetreiber mitzuteilen, ob der Kunde sich in der Grund- oder Ersatzversorgung befindet.
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