Das Coronavirus hat zunehmende Auswirkungen auf unser Wirtschaftsleben. Neben sozialen Herausforderungen, die schnelle Einführung von Homeoffice und kontaktlosen Lieferungen stellt sich für Unternehmen zunehmend die Frage nach den aktuellen Möglichkeiten in Bezug auf Kurzarbeit. Ein Instrument, das seit der Finanzkrise 2008 fast in Vergessenheit geraten ist, ist nun in fast aller Munde.
Mit dem Kurzarbeitergeld (KuG) soll Beschäftigung gesichert werden. Auch wenn in vielen Veröffentlichungen davon gesprochen wird, dass es dazu dient Entgeltausfälle zu kompensieren, ist und bleibt das Kurzarbeitergeld ein Instrument der Beschäftigungssicherung. Auf diesem zentralen Aspekt wollen wir uns bei den Anspruchsvoraussetzungen konzentrieren.
Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zu Kurzarbeitergeld zusammengefasst und zeigen Ihnen, welche Schritte notwendig sind, wenn Sie Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen.
Kurzarbeit liegt vor, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen (z.B. aktuelle Coronakrise) oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.
Das KuG ist dazu bestimmt,
Die Gewährung von KuG ist von der Erfüllung bestimmter Regelvoraussetzungen (§§ 95 bis 99 SGB III) abhängig, die kumulativ vorliegen müssen.
Arbeitnehmer/-innen haben Anspruch auf KuG, wenn
Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
Durch die aktuelle Rechtsverordnung ist diese Quote nunmehr auf 10% gesenkt worden.
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Zur Verkürzung der Darstellung beziehen wir uns hier nur auf das in der Coronakrise wohl einschlägige unabwendbare Ereignis. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Nach übereinstimmenden Presseberichten und behördlichen Einlassungen ist im Falle der Coronakrise hiervon auszugehen.
Detailliertere Informationen können Sie folgender Veröffentlichung entnehmen
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