Mit der MaKo 2022 wird beim Thema „Preisblatt“ ein neuer Prozess zwischen Netzbetreibern (NB) und Lieferanten (LF) eingeführt. Die bisher vom Netzbetreiber im Internet veröffentlichten Preise sollen künftig via Marktkommunikation direkt an die Lieferanten versendet werden.
Der Vorteil für den Lieferanten: Er kann die Daten direkt ablegen und ist dadurch in der Lage, eingehende Rechnungen automatisiert zu prüfen.
Use-Case: Übermittlung Preisblatt NB an LF
Insgesamt sind drei verschiedene Preisblätter definiert, die der Netzbetreiber unabhängig voneinander mit der jeweils gültigen bzw. zukünftig gültigen Version an den Lieferanten versendet:
Preisblatt 1: Netznutzungspreisblatt für Marktlokationen
Preisblatt 2: Preisblatt für separat bestellbare Einzelleistungen für Marktlokationen und Verzugskosten (Kosten für Sperrung/Entsperrung, Verzugskosten)
Preisblatt 3: Preisblatt für freiwillige Abrechnung sonstiger Leistungen (Blindstrom)
Für den Versand des Preisblatts durch den Netzbetreiber an den Lieferanten werden verschiedene Einführungsszenarien diskutiert. Derzeit gehen unsere Utilities-Experten von folgenden Szenarien aus:
Preisblatt 1: Gelten voraussichtlich erstmals für Netzentgelte ab 01.01.2023 und sind somit frühestens ab 01.10.2022 zu versenden (in den Konsultationsfassungen der veröffentlichten Dokumente der BNetzA Mitteilung Nr. 21 ist für diesen Anwendungsfall im Gegensatz zu Preisblatt 2 auch kein Datenformat per 01.04.2022 definiert).
Preisblatt 2: Ab dem 01.04.2022 sind Sperrungen/Entsperrungen gemäß dem neu eingeführten Prozess möglich. Entsprechend ist eine Abrechnung von Kosten aus dem Preisblatt 2 ab diesem Termin möglich. Die initiale Übermittlung muss vor der ersten Abrechnung erfolgen, also frühestmöglich ebenfalls zum 01.04.2022.
Preisblatt 3: Rechnet ein Netzbetreiber gegenüber dem Lieferanten Blindstrom ab, so gelten hier die Fristen analog zu Preisblatt 1. Rechnet der Netzbetreiber keinen Blindstrom ab, so ist ein leeres Preisblatt 3 zu übermitteln.
Aus den Terminen zur frühestmöglichen Übermittlung des Preisblätter ergibt sich der dringendste Handlungsbedarf für das Preisblatt 2
Im Preisblatt 2 werden folgende Preiskomponenten definiert. Die Preiskomponente setzt sich dabei immer aus der Gruppenartikel-ID, der Artikel-ID und dem Preis zusammen.
Anhand der Kombination aus Gruppenartikel-ID und Artikel-ID wird ein Preis immer eindeutig definiert. Einem Preisblatt können n Gruppenartikel-IDs zugeordnet werden, einer Gruppenartikel-ID wiederum n Artikel-IDs. Jeder Artikel-ID wird jedoch eindeutig ein Preis zugeordnet wie beispielhaft in unserer Grafik dargestellt:
Ein Preisblatt hat zu einem Zeitpunkt immer genau eine gültige Version. Wird eine aktualisierte Version eines Preisblatts versendet, wird die vorherige Version referenziert und in Abhängigkeit des Gültigkeitsbeginns der neuen Version abgegrenzt oder obsolet gesetzt.
Die Abrechnung einer sonstigen Leistung wird direkt aus dem entsprechenden Prozess heraus angestoßen. So ist aus einem Sperrprozess direkt eine INVOIC 31011 mit dem vorgesehenen Preis aus Preisblattteil 1 des Preisblatts 2 zu erstellen und an den Lieferanten zu senden. Ein anderes Beispiel ist die Erstellung einer INVOIC 31011 mit dem vorgesehenen Preis aus Preisblattteil 2 des Preisblatts 2 aus dem Mahnprozess heraus.
Interaction: Abrechnung einer sonstigen Leistung
Mithilfe des Preisblatts ist der Lieferant in der Lage, gemäß Entscheidungsbaumdiagramm E_0503 im Rahmen der Rechnungseingangsverarbeitung die vorgesehenen Prüfungen auf
Abrechnung von Verzugskosten
Vorliegen des Preisblatts und Preisblattteils
Abrechnung zulässiger Artikel
Prüfung des Preisbetrags
durchzuführen. Somit kann der Lieferant in Abhängigkeit der weiteren erforderlichen Prüfungen entscheiden, ob der Rechnung zugestimmt oder ob sie abgelehnt wird.
Interaction: Abrechnung einer sonstigen Leistung
Bildquelle aller Bilder: Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6, BK6-20-160
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