Erfolgreich auf SAP HCM für S/4HANA
Von SAP ERP HCM auf SAP HCM für S/4HANA (H4S4) ohne spürbaren Verlust der bisherigen und mit Einführung neuer S/4-spezifischer Funktionen. Diese...
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Christian Mittas
:
1.3.2022
Die Bundesnetzagentur verschiebt den Stichtag zur Umsetzung der Marktkommunikation vom 1. April 2022 auf den 1. Oktober 2022. Damit haben die Netzbetreiber rund ein halbes Jahr länger Zeit, die Vorgaben der Mako in ihren Systemen zu implementieren.
Als Grund für diese Entscheidung führten die Beschlusskammern 6 und 7 „gegenwärtig schwerwiegende Hindernisse“ an. Außerdem sei die Energiebranche nach wie vor hohen Belastungen ausgesetzt – einerseits durch noch laufende und kommende Anpassungen der Marktkommunikation (Nachbesserungen Bilanzkreistreue, Redispatch 2.0), andererseits durch die allgemein erschwerten Arbeitsbedingungen durch die Corona-Pandemie und das anhaltende Arbeiten aus dem Homeoffice.
Die zeitliche Verschiebung wirkt sich vor allem auf die Vorgaben zur Anpassung der Regelwerke GPKE, WiM Strom, MPES und MaBiS aus, die eine neue Gültigkeit zum 1. Oktober erhalten. Damit sind unter anderem die neu einzuführenden Prozesse zu Zählzeitdefinitionen, der Übermittlung & Aktualisierung von Kommunikationsdaten, zum Sperren & Entsperren der Anschlussnutzung und zur ESA-Marktrolle gemeint. Ebenfalls betroffen ist die Umsetzung zum elektronischen Preisblatt 2.
Des Weiteren wurden Anpassungen im Einführungsszenario BNetzA-Festlegung BK6-20-160, Version 1.5 vorgenommen und auf der Homepage des BDEW nun veröffentlicht. Einen entsprechenden Überblick über die angepassten Fristen zum Einführungsszenario zeigt nachfolgende Grafik:

Von der Verschiebung ausgenommen sind der Lieferantenrahmenvertrag sowie die Regelung zum Übertragungsweg, die in Version 1.5 veröffentlicht wurde. Diese sind weiterhin zum 1. April umzusetzen. Das gilt auch für den Prozess zur Abrechnung der Blindmehrarbeit. Ab dem 01. April 2022 kann die Blindmehrarbeit vom Netzbetreiber gegenüber dem Lieferanten nur dann weiterhin abgerechnet werden, wenn die Zustimmung des zugehörigen Lieferanten vorliegt. Lehnt der Lieferant dies ab, muss die Blindmehrarbeit gegenüber dem Anschlussnutzer direkt abgerechnet werden.
Um vom 01. April bis zum 30. September 2022 einen nahtlosen Betrieb der elektronischen Marktkommunikation sicherzustellen, definierten die Beschlusskammern 6 und 7 folgende Übergangsregelungen:
Weitere Informationen finden Sie in den offiziellen Mitteilungen der Bundesnetzagentur vom 02.02.2022:
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